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   VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796   

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VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796 (https://dejure.org/2023,24001)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 (https://dejure.org/2023,24001)
VGH Bayern, Entscheidung vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 (https://dejure.org/2023,24001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

  • Bayerischer Verwaltungsgerichtshof PDF

    Verfassungsschutz darf AfD beobachten

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 2, § ... 88, § 108 Abs. 1, § 123 Abs. 1, § 146; BVerfSchG § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4; PartG § 3, § 6 Abs. 1; Art. 4 Abs. 1, 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 5a, Art. 6, Art. 8 Abs. 1 S. 1, Art. 9 bis Art. 19a, Art. 27 Abs. 1 Nr. 1 BayVSG in der ab 1.8.2023 geltenden Fassung (n.F.); Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 S. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 21 Abs. 1, 2, 4, Art. 31, Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b), Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG
    Überwiegend erfolgloser Eilantrag der bayerischen AfD gegen die Beobachtung der Gesamtpartei durch den bayerischen Verfassungsschutz und deren öffentliche Bekanntgabe

  • rewis.io

    Beobachtung einer Partei (AfD-Gesamtpartei) durch den Verfassungsschutz, Beschwerde, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, Antragsbefugnis des Landesverbands der Partei (Betroffenheit), Rechtsschutzbedürfnis für Unterlassungsbegehren, (Anordnungs-)Anspruch auf ...

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 21 Abs. 1 GG, § ... 3 Satz 2 PartG, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 BVerfSchG, Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5a Abs. 1, Art. 6, Art. 8 Abs. 1 BayVSG n.F., Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 BayVSG a.F.
    Verfassungsschutzrecht: Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz darf "Alternative für Deutschland" (AfD) beobachten | Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung der AfD-Gesamtpartei; Maßgebliche Sach- und Rechtslage für Unterlassungsanspruch; Recht auf ...

Kurzfassungen/Presse (4)

Besprechungen u.ä. (2)

  • verfassungsblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Verloren und doch gewonnen: Die Einstufung der AfD als verfassungsschutzrechtlicher Verdachtsfall

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Art. 21 Abs. 1 GG, § ... 3 Satz 2 PartG, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 BVerfSchG, Art. 4 Abs. 2 Nr. 1, Art. 5a Abs. 1, Art. 6, Art. 8 Abs. 1 BayVSG n.F., Art. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Satz 2 BayVSG a.F.
    Verfassungsschutzrecht: Bayerisches Landesamt für Verfassungsschutz darf "Alternative für Deutschland" (AfD) beobachten | Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung der AfD-Gesamtpartei; Maßgebliche Sach- und Rechtslage für Unterlassungsanspruch; Recht auf ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Beobachtung einer politischen Partei durch die Verfassungsschutzbehörden mehrfach ausdrücklich gebilligt (B.v. 18.3.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. - juris Rn. 77 f.; U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 418; vgl. auch B.v. 20.2.2013 - 2 BvE 11/12 - juris Rn. 24) und in seinem Urteil zum Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Folgendes ausgeführt (U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 418): "Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ).

    Dabei sind einschlägige Verhaltensweisen von Akteuren auf der Ebene der Landesverbände der Bundespartei ohne Weiteres zuzurechnen (vgl. zur Zurechnung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 562 f., 658, 659, 682, 702, 716, 730, 732, 746, 748, 751, 754, 775, 781, 789, 791, 799, 812, 815, 836 ff.).

    Steht die Äußerung oder Handlung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Parteiveranstaltung oder sonstigen Parteiaktivitäten, liegt eine Zurechnung nahe (vgl. zur Zurechnung verfassungsfeindlicher Bestrebungen i.S.d. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 GG: BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 562 f., 658, 659, 682, 702, 716, 730, 732, 746, 748, 751, 754, 775, 781, 789, 791, 799, 812, 815, 836 ff.).

    Diese Bewertung ist für den Senat jedenfalls in der Gesamtschau von Quantität und Qualität der herangezogenen Äußerungen nachvollziehbar und einleuchtend (vgl. zu einer entsprechenden Einordnung solcher und ähnlicher Begriffe BVerfG, U.v. 17.1.2017 - BVerfGE 144, 20 - juris 637 ff.).

    Die Staatsangehörigkeit ist die rechtliche Voraussetzung für den gleichen staatsbürgerlichen Status, der einerseits gleiche Pflichten, zum anderen auch die Rechte begründet, durch deren Ausübung die Staatsgewalt in der Demokratie ihre Legitimation erfährt (BVerfG, U.v. 31.10.1990 - 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 - juris Rn. 54; BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 690).

    Ein ausschließlich aus ethnischen bzw. ethnokulturellen Kategorien gebildeter ("völkischer") Volksbegriff widerspricht jedoch dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie, denn die Menschenwürde im Sinn des Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede; ein rechtlich abgewerteter Status aller, die der so verstandenen Volksgemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören, ist damit nicht vereinbar (BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 688; ebenso VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 217 ff; siehe auch S. 15 der Beobachtungserklärung).

    Dies gilt insbesondere, wenn derartige Ungleichbehandlungen gegen die Diskriminierungsverbote des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen (BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 - juris Rn. 541).

    Die Vielzahl der diffamierenden und die menschliche Würde missachtenden Positionierungen dokumentieren in der Gesamtschau aber, dass es sich nicht um einzelne Entgleisungen, sondern um eine verfassungsschutzrechtlich relevante Tendenz handelt (ähnlich BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 - juris Rn. 635).

    Abgesehen davon, dass diese "Distanzierungen" erst erfolgten, nachdem das Verwaltungsgericht die ursprünglichen Erklärungen als Beleg für verfassungsfeindliche Bestrebungen herangezogen hatte und damit eine verfahrenstaktische Motivation naheliegt (zur Glaubhaftigkeit einer Distanzierung, die erst während eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt: BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 - juris Rn. 656) laufen der Wortlaut und das, was die Äußernden angeblich gemeint haben, jeweils in einer Weise auseinander, dass die "Distanzierungen" völlig unglaubhaft erscheinen.

    Schließlich weist der Antragsgegner zu Recht darauf hin, dass es darauf angekommen wäre, dass sich der Antragsteller selbst von diesen Äußerungen distanziert (zur Bedeutung der Distanzierung durch die Partei selbst: BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 - juris Rn. 563).

    Eine glaubhafte Distanzierung von öffentlichen Äußerungen hätte zeitnah (dazu BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 - juris Rn. 673, 724) und öffentlich erfolgen müssen und nicht nach langer Zeit in einem Beschlussverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.

  • VG Köln, 08.03.2022 - 13 K 326/21

    Bundesamt für Verfassungsschutz darf die AfD beobachten

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    Die Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 (S. 3 ff. der Beobachtungserklärung) geht unter Angabe zahlreicher Quellen und unter konkreter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 544 ff.) davon aus, dass die Personen, die dem - in Folge eines Beschlusses des AfD-Bundesvorstandes vom 20. März 2020 formal aufgelösten - Flügel angehörten, im Wesentlichen nach wie vor der Partei angehören und erheblichen Einfluss innerhalb der Partei ausüben.

    (aus einer Rede am 4.5.2019 in Greding und aus in einem Interview des COMPACT-Magazins 6/2019) und verweist auf weitere konkrete, vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 556 ff. und 743) angeführte Äußerungen Hö.s. Die in diesen Äußerungen verwendeten Formulierungen und Begriffe ("Umvolkung", Europa als "wirtschaftstechnokratisches Siedlungs- und Ausbeutungsgebiet für alle Menschen dieser Welt", "autochthone Völker", "gewachsene Völker", "Volkstod", "Austausch des Volkes" usw.) werden vom BayLfV als zentrale Begriffe eines ethnokulturellen Volksverständnisses bewertet.

    Die Verschwörungserzählungen vom "Ethnopluralismus" und vom "Großen Austausch" gehen von einer vorgeblich vorherrschenden "ethnokulturellen Identität" der europäischen Völker aus, die durch die Masseneinwanderung kulturfremder Einwanderer bedroht sei (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 17) und legen damit einen dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie widersprechenden ethnokulturellen Volksbegriff zu Grunde (für den Flügel ebenso OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2021 - OVG 1 N 96/20 - juris Rn. 9 f.; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 656).

    Ein ausschließlich aus ethnischen bzw. ethnokulturellen Kategorien gebildeter ("völkischer") Volksbegriff widerspricht jedoch dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie, denn die Menschenwürde im Sinn des Art. 1 Abs. 1 GG umfasst die prinzipielle Gleichheit aller Menschen, ungeachtet aller tatsächlich bestehenden Unterschiede; ein rechtlich abgewerteter Status aller, die der so verstandenen Volksgemeinschaft abstammungsmäßig nicht angehören, ist damit nicht vereinbar (BVerfG, U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 688; ebenso VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 217 ff; siehe auch S. 15 der Beobachtungserklärung).

    Vielmehr verweist die Beobachtungserklärung (S. 8 f.) des BayLfV auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (U.v. 8.3.2022 a.a.O. Rn. 857 bis 861, 864) zum Parteiprogramm der Gesamtpartei vom 24. Februar 2022 und insbesondere zu Äußerungen von Partei, Parteiorganen und einflussreichen Mitgliedern (z.B. Bundesvorstand, Gesamtpartei, Alice Weidel und Alexander Gauland zu "Passdeutschen" bzw. "Austausch" oder "Veränderung" des Volkes durch Zuwanderung), die jedenfalls tendenziell auf einen verfassungsfeindlichen ethnisch-kulturellen oder ethnisch-biologischen Volksbegriff hindeuten.

    Darüber hinaus verweist die Beobachtungserklärung auf zahlreiche vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 240 ff.) zitierte Äußerungen von ehemaligen (Da. Lo. sowie Ma. T. Ne.) und amtierenden (Ni. Har.) Mitgliedern des Bundesvorstands der JA sowie von mehreren Landesverbänden der JA.

    Die Beobachtungserklärung des BayLfV vom 21. Juni 2022 (S. 9 f.) bezieht sich bei den tatsächlichen Feststellungen zu Umsturzphantasien innerhalb der AfD als Gesamtpartei und ihrer verfassungsschutzrechtlichen Würdigung unter Bezugnahme auf entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Köln (Urteil vom 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 915 ff.) vor allem auf Aussagen des (damaligen) stellvertretenden Vorsitzenden des AfD-Kreisverbandes La., Pe. A. Geb., und Äußerungen einzelner am Chat der Telegram-Gruppe "Alternative Nachrichtengruppe Bayern" teilnehmender Personen.

    Hinzu kommen weitere, vom Verwaltungsgericht Köln (U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21) zitierte Äußerungen von Mitgliedern, Funktionsträgern und Organisationen der AfD (z.B. Bj. Hö. [Rn. 701]: "Kein Asyl für Muslime in Deutschland!", sowie [Rn. 698]: "Langfristig (...) stehen die Auflösung der Parallelgesellschaften sowie die Re-Migrationsprogramme, die natürlich De-Islamisierungsprogramme inkludieren, auf der Tagesordnung.") oder Christina Baum [Rn. 805]: "Die bewußte Entscheidung der vorwiegend muslimischen Migranten für Deutschland kann deshalb nur eines bedeuten: wir sollen unterwandert und unterworfen werden"), auf die das BayLfV in der Beobachtungserklärung weiter Bezug nimmt.

    Dahinstehen kann, ob bei Vorliegen beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von Art. 5a Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 BayVSG n.F. die (förmliche) Entscheidung zur Beobachtung nach dieser allgemeinen Befugnisnorm (s. auch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F.) im Ermessen der Verfassungsschutzbehörde steht (in diesem Sinne differenzierend zwischen Aufgabenerfüllung nach Art. 3 BayVSG und Gebrauchmachen von der Befugnis zur Beobachtung: Lindner in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 15.4.2023, BayVSG Art. 5 Rn. 40) oder ob wegen der im Grundgesetz verbindlich angelegten Funktion des Verfassungsschutzes als Instrument der "wehrhaften Demokratie" (s. oben B) 1.3.1) bei Vorliegen von dem Beobachtungsauftrag unterliegenden Bestrebungen die verfassungsrechtliche Pflicht zur Beobachtung (Legalitätsprinzip) besteht (so Lindner/Unterreitmeier, DVBl 2019, 819/822 und 825: "...steht nicht im Ermessen der Verfassungsschutzbehörde"; vgl. dazu auch VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 946).

    Bei der Bemessung des Streitwerts der Anträge zu 1. a) und b), 2. und 3. hat sich der Senat bezüglich der Bedeutung der Sache für den Antragsteller nicht an der Höhe der jeweils beantragten maximalen Ordnungsgeldhöhe (§ 52 Abs. 1 GKG) orientiert (so VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 1001), sondern jeweils den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zugrunde gelegt.

  • BVerfG, 26.04.2022 - 1 BvR 1619/17

    Bayerisches Verfassungsschutzgesetz teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    Die Beobachtung der AfD erfolge aus offenen Informationsquellen und auch mittels Einsatzes nachrichtendienstlicher Mittel, der jedoch gemäß den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17) nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig sei.

    Darin wird der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel bei der beabsichtigten Beobachtung der AfD nicht nur mehrfach thematisiert (vgl. Nr. 2.2.3 Aufklärungsinteresse und Beobachtungsbedürftigkeit, S. 17; Nr. 2.2.4.1 Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel, S. 18), sondern ausdrücklich als - in den Grenzen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17) - zulässiges nachrichtendienstliches Mittel der Beobachtung bezeichnet.

    Die bisher im Wesentlichen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayVSG a.F. geregelte Befugnis und Voraussetzung für die Beobachtung hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1. August 2023 unter Beibehaltung der verfassungsschutzspezifischen Eingriffsschwelle für diese Überwachungsmaßnahme (zu dieser Eingriffsschwelle vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 185 ff.) in die Befugnisnorm des Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. übernommen bzw. verschoben und nunmehr bei der Neuregelung den schon bisher etablierten Begriff der "Beobachtung" verwendet.

    Vielmehr weisen Art. 73 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b), Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG den Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern (in gemeinsamer Zusammenarbeit) innerhalb des Abwehrmechanismus der wehrhaften bzw. streitbaren Demokratie (vgl. dazu BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 150) die (notwendige) Funktion eines analytischen Informationsdienstleisters für diejenigen Stellen zu, die wie das Bundesverfassungsgericht über die entsprechenden Befugnisse (vgl. z.B. Art. 18 Satz 2, Art. 21 Abs. 4 GG) verfügen, um gegen die so identifizierten Gefahren zu intervenieren (vgl. Lindner/Unterreitmeier, Grundlagen einer Dogmatik des Nachrichtendienstrechts, DÖV 2019, 165/168).

    Die hier gemäß Art. 5a Abs. 1 BayVSG n.F. maßgebliche verfassungsschutzspezifische Eingriffsschwelle beobachtungsbedürftiger Bestrebungen nach Art. 4 Abs. 2 setzt hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür voraus, dass eine beobachtungsbedürftige Bestrebung besteht und dass die ergriffene Maßnahme im Einzelfall zur Aufklärung geboten ist (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 182).

    Der Begriff und Schutzumfang der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" ist in der Rechtsprechung ebenso geklärt wie die Voraussetzung der "tatsächlichen Anhaltspunkte" in Form "konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis" für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 184 ff.; B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 14 f.; BVerwG, U.v. 14.12.2020 - 6C 11.18 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, zuletzt B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    Verfassungsschutzbehörden haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 154 m.w.N.).

    Eine quantitativ und qualitativ hinreichende Tatsachenbasis in Form konkreter und hinreichend verdichteter Umstände für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 189) ergeben sich zur Überzeugung des Senats bei einer wertenden Gesamtbetrachtung aus den Feststellungen in der Beobachtungserklärung (und deren verfassungsschutzrechtlicher Bewertung) zum Einfluss der Sammlungsbewegung innerhalb der AfD "Der Flügel" (nachfolgend a) und der Jugendorganisation der AfD "Junge Alternative" (JA; nachfolgend b) auf die inhaltliche bzw. ideologische Ausrichtung der Gesamtpartei, den Feststellungen zu Umsturzphantasien innerhalb der Gesamtpartei (nachfolgend c) und den Feststellungen zu Aussagen aus der Gesamtpartei und dem bayerischen Landesverband, die darauf hindeuten, die Partei missachte die Menschenwürde von Muslimen in verfassungsschutzrechtlich relevanter Weise (nachfolgend d).

    Da im vorliegenden Fall - wie oben dargelegt - auch die Mindestvoraussetzungen für die Anwendung nachrichtendienstlicher Mittel bei der Erhebung von Informationen zur Aufklärung einer beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayVSG n.F. vorliegen, durfte das BayLfV grundsätzlich auch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel unter Beachtung der dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022 (1 BvR 1619/17) zu entnehmenden Maßgaben, die der Gesetzgeber inzwischen mit der Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes durch § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bayerischen Verfassungsschutzgesetzes und des Bayerischen Datenschutzgesetzes vom 24. Juli 2023 (GVBl. S. 374) umgesetzt hat, als rechtlich mögliche und geeignete Maßnahme zur Informationsbeschaffung ansehen (vgl. Nr. 2.2.4.1 der Beobachtungserklärung, S. 18).

  • BVerfG, 31.05.2022 - 1 BvR 98/21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nennung in Verfassungsschutzberichten

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    Der Verfassungsschutz dürfe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2022 (1 BvR 98/21 - NJW 2022, 3727) aus Meinungsäußerungen und weiteren Aktivitäten Schlüsse ziehen und damit auch eine Vereinigung beobachten, um - wie hier - festzustellen, in welche Richtung sich die Partei entwickle.

    Dahinstehen kann daher, ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch daneben auch aus einem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Antragstellers (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 GG) sowie das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) stützen ließe (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 8), da sich daraus jedenfalls kein strengerer Maßstab für die Rechtfertigung eines Eingriffs ergäbe.

    Weiter hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass Art. 21 GG es zwar dann (bei fehlender hinreichender Mächtigkeit im Sinne einer Potentialität) ausschließe, diese Partei zu verbieten, es aber dem Verfassungsschutz nicht untersage, über Vereinigungen zu berichten, die mit ihr kooperieren (BVerfG, B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 17).

    Der Begriff und Schutzumfang der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" ist in der Rechtsprechung ebenso geklärt wie die Voraussetzung der "tatsächlichen Anhaltspunkte" in Form "konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis" für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 184 ff.; B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 14 f.; BVerwG, U.v. 14.12.2020 - 6C 11.18 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, zuletzt B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    Die - an Sachlichkeit und weltanschaulich-politische Neutralität gebundene - Verfassungsschutzbehörde darf auch mit Blick auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) Meinungsäußerungen berücksichtigen und daran anknüpfend Schlüsse auf verfassungsfeindliche Bestrebungen ziehen, wenn sich darin tatsächliche Bestrebungen manifestieren, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen (stRspr des BVerfG, vgl. z.B. B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 16 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 22.10.2015 - 10 B 15.1320

    Partei "Die Freiheit" darf vom Verfassungsschutz beobachtet werden

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (vgl. BayVGH, U.v. 6.7.2017 - 10 BV 16.1237 - juris Rn. 16; U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 28).

    Als Landesverband (s. § 3 Satz 2 PartG) der Partei AfD (s. § 1 Satz 3, § 9 Abs. 1 Bundessatzung der AfD) kann sich der Antragsteller auf die Parteifreiheit berufen, die die Gründungs-, Betätigungs-, Programm-, Wettbewerbs- und Finanzierungsfreiheit umfasst (vgl. Kluth in BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, Stand 15.5.2023, GG Art. 21 Rn. 109; BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 29).

    Bereits die Beobachtung stellt damit eine den Antragsteller belastende Maßnahme dar, die (auch) ihm gegenüber Warnfunktion hat und zugleich seine Wirkungsmöglichkeiten beeinträchtigen kann (vgl. auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 29 zur Bezeichnung eines Landesverbands einer Partei als "verfassungsschutzrechtlich islamfeindlich"; vgl. auch VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 126/21 - juris Rn. 948 ff.).

    Auch der für die Art und Weise der Berichterstattung nach Art. 27 BayVSG n.F. geltende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt grundsätzlich, unterschiedlich dichte und belastbare Erkenntnislagen in der Berichterstattung entsprechend kenntlich zu machen (vgl. dazu Meermagen in BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, a.a.O., Art. 26 BayVSG Rn. 30 f. unter Verweis auf BVerfG, B.v. 24.5.2005 - 1 BvR 1072/01 - juris Rn. 82 f.; vgl. auch BayVGH, U.v. 22.10.2015 - 10 B 15.1320 - juris Rn. 97).

  • BVerfG, 17.09.2013 - 2 BvR 2436/10

    Abgeordnetenbeobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt strengen

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Beobachtung einer politischen Partei durch die Verfassungsschutzbehörden mehrfach ausdrücklich gebilligt (B.v. 18.3.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. - juris Rn. 77 f.; U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 418; vgl. auch B.v. 20.2.2013 - 2 BvE 11/12 - juris Rn. 24) und in seinem Urteil zum Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Folgendes ausgeführt (U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 418): "Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ).

    Eine Beobachtung - auch unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz - ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; 134, 141 ; BVerwGE 110, 126 ) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht außer Acht lässt.".

    Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass die Vorschriften der § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c BVerfSchG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Beobachtung von Abgeordneten durch Verfassungsschutzbehörden darstellen (BVerfG, B.v. 17.9.2013 - 2 BvE 6/08, 2 BvR 2436/10 - juris Rn. 133).

  • VG Köln, 10.03.2022 - 13 L 104/21

    Entscheidung über Eilanträge der AfD gegen das Bundesamt für Verfassungsschutz -

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    Maßgebliche Sach- und Rechtslage für den geltend gemachten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch bezüglich der noch andauernden Beobachtung des Antragstellers ist nach zutreffender Ansicht des Verwaltungsgerichts der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BA S. 63 Rn. 180; vgl. auch BayVGH, B.v. 30.1.2017 - 10 ZB 15.1085 - juris Rn. 7; VG Köln, B.v. 10.3.2022 - 13 L 104/21 - juris Rn. 59).

    Während der Verfassungsschutzbericht Bayern 2021 (S. 127) für das Jahr 2020 von potenziell 130 Flügel-Angehörigen in Bayern ausging, war die vom Bundesamt für Verfassungsschutz zunächst geschätzte Zahl von 7.000 Flügelangehörigen innerhalb der Gesamtpartei Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen (vgl. VG Köln, B.v. 10.3.2022 - 13 L 104/21 - juris einerseits und OVG Berlin-Bbg, B.v. 19.6.2020 - OVG 1 S 56/20 - juris Rn. 44 ff. sowie VG Wiesbaden, B.v. 13.1.2021 - 6 L 1337/20.WI - juris anderseits).

    Me. geschätzten "nicht einmal 20 Prozent" (vgl. VG Köln, B.v. 10.3.2022 - 13 L 104/21 - juris Rn. 113 m.w.N.) zugrunde legte, ergäbe sich keine unerhebliche Strömung innerhalb der Gesamtpartei.

  • BVerfG, 18.03.2003 - 2 BvB 1/01

    NPD-Verbotsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Beobachtung einer politischen Partei durch die Verfassungsschutzbehörden mehrfach ausdrücklich gebilligt (B.v. 18.3.2003 - 2 BvB 1/01 u.a. - juris Rn. 77 f.; U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 418; vgl. auch B.v. 20.2.2013 - 2 BvE 11/12 - juris Rn. 24) und in seinem Urteil zum Antrag auf Verbot der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD) Folgendes ausgeführt (U.v. 17.1.2017 - 2 BvB 1/13 - juris Rn. 418): "Die Möglichkeit nachrichtendienstlicher Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen ist Ausfluss des Prinzips der "streitbaren" oder "wehrhaften Demokratie", das vor allem in Art. 9 Abs. 2, Art. 18 und Art. 21 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankert ist und gewährleisten soll, dass Verfassungsfeinde nicht unter Berufung auf die Freiheiten, die das Grundgesetz gewährt, und unter ihrem Schutz die Verfassungsordnung oder den Bestand des Staates gefährden, beeinträchtigen oder zerstören (vgl. BVerfGE 2, 1 ; 5, 85 ; 28, 36 ; 30, 1 ; 40, 287 ; 134, 141 ).

    Eine Beobachtung - auch unter Rückgriff auf die Instrumente heimlicher Informationsbeschaffung gemäß § 8 Abs. 2 Bundesverfassungsschutzgesetz - ist daher in einem laufenden Verbotsverfahren grundsätzlich zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt (vgl. BVerfGE 107, 339 Senatsminderheit; 134, 141 ; BVerwGE 110, 126 ) sowie die rechtsstaatlichen Gebote der Staatsfreiheit und des fairen Verfahrens nicht außer Acht lässt.".

  • BVerwG, 26.04.2023 - 6 C 8.21

    Rechtswidriges Verbot des NPD-Wahlplakats "Migration tötet"

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    (vgl. zu § 14 OBG NRW i.V.m. § 130 StGB: BVerwG, U.v. 26.4.2023 - 6 C 8.21 - juris Rn. 29).

    Zutreffend ist auch der Hinweis, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung demgemäß bei mehrdeutigen Äußerungen Behörden und Gerichte sanktionsrechtlich irrelevante Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen haben, bevor sie ihrer Entscheidung eine zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung zugrunde legen, und dass bei mehrdeutig bleibenden Äußerungen, weil sich nicht strafbare Deutungsmöglichkeiten nicht als fernliegend ausschließen lassen, diejenige Variante zugrundezulegen ist, die noch von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist (BVerwG, U.v. 26.4.2023 - 6 C 8.21 - juris Rn. 30 unter Verweis auf stRspr des BVerfG).

  • VGH Bayern, 28.02.2020 - 10 CE 19.2517

    Beobachtung eines AfD-Bezirksrats durch den Verfassungsschutz

    Auszug aus VGH Bayern, 14.09.2023 - 10 CE 23.796
    Der Begriff und Schutzumfang der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" ist in der Rechtsprechung ebenso geklärt wie die Voraussetzung der "tatsächlichen Anhaltspunkte" in Form "konkreter und hinreichend verdichteter Umstände als Tatsachenbasis" für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen (vgl. BVerfG, U.v. 26.4.2022 - 1 BvR 1619/17 - juris Rn. 184 ff.; B.v. 31.5.2022 - 1 BvR 98/21 - juris Rn. 14 f.; BVerwG, U.v. 14.12.2020 - 6C 11.18 - juris Rn. 20 ff.; BayVGH, zuletzt B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 23).

    Die Verschwörungserzählungen vom "Ethnopluralismus" und vom "Großen Austausch" gehen von einer vorgeblich vorherrschenden "ethnokulturellen Identität" der europäischen Völker aus, die durch die Masseneinwanderung kulturfremder Einwanderer bedroht sei (vgl. BayVGH, B.v. 28.2.2020 - 10 CE 19.2517 - juris Rn. 17) und legen damit einen dem Volksbegriff des Grundgesetzes und der Menschenwürdegarantie widersprechenden ethnokulturellen Volksbegriff zu Grunde (für den Flügel ebenso OVG Berlin-Bbg, B.v. 23.6.2021 - OVG 1 N 96/20 - juris Rn. 9 f.; VG Köln, U.v. 8.3.2022 - 13 K 326/21 - juris Rn. 656).

  • VGH Bayern, 07.02.2018 - 10 ZB 15.795

    Unkenntlichmachung der Eintragungen in den Verfassungsschutzberichten

  • VGH Bayern, 06.07.2017 - 10 BV 16.1237

    Voraussetzungen für die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht

  • VGH Bayern, 30.01.2017 - 10 ZB 15.1085

    Beobachtung der Bürgerrechtspartei DIE FREIHEIT durch den Verfassungsschutz

  • BVerfG, 23.10.1952 - 1 BvB 1/51

    SRP-Verbot

  • BVerfG, 17.08.1956 - 1 BvB 2/51

    KPD-Verbot - Zweiter und letzter erfolgreicher Antrag auf Verbot einer Partei

  • BVerfG, 31.10.1990 - 2 BvF 2/89

    Ausländerwahlrecht I

  • BVerfG, 15.12.1970 - 2 BvF 1/69

    Abhörurteil

  • BVerfG, 24.05.2005 - 1 BvR 1072/01

    Junge Freiheit

  • BVerfG, 29.10.1975 - 2 BvE 1/75

    Parteienprivileg und Bewertung einer Partei im Verfassungsschutzbericht

  • BVerwG, 07.12.1999 - 1 C 30.97

    Beobachtung durch Amt für Verfassungsschutz; freiheitliche demokratische

  • BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvE 11/12

    Anträge der NPD gegen Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung erfolglos

  • BVerfG, 18.02.1970 - 2 BvR 531/68

    Zitiergebot

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.04.2006 - 3 B 3.99

    Die Republikaner

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.06.2021 - 1 N 96.20

    Verfassungsschutzberichte des Bundes (2016-2019); Identitären Bewegung

  • BVerwG, 26.01.2022 - 6 A 7.19

    Vereinsrechtliches Verbot von Teilorganisationen der PKK bestätigt

  • BVerwG, 24.03.2016 - 6 B 4.16

    Politische Partei; Verbreitung des Verfassungsschutzberichts;

  • OVG Niedersachsen, 19.10.2000 - 11 L 87/00

    Beobachtung; Partei; politische Partei; Verfassungsfeindlichkeit;

  • BGH, 05.10.1978 - II ZR 177/76

    Austrittsfiktion in der Satzung einer politischen Partei

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.11.2021 - 1 S 121.21

    Alternative für Deutschland (AfD) - Flügel-Anhänger - Verfassungsschutzbericht

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 1 S 56.20

    Recht auf vorherige Stellungnahme vor Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht;

  • VGH Bayern, 06.04.2020 - 10 ZB 18.2223

    Nennung einer Studentenverbindung im Verfassungsschutzbericht

  • VGH Bayern, 07.10.1993 - 5 CE 93.2327
  • VG München, 16.10.2014 - M 22 K 14.1663

    ... e.V. (...)

  • VG Berlin, 31.08.1998 - 26 A 623.97
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.09.1999 - 2 A 11774/98
  • VG Wiesbaden, 13.01.2021 - 6 L 1337/20

    AfD, Verfassungsschutz

  • BVerwG, 29.06.2022 - 6 C 11.20

    Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des

  • BVerwG, 14.12.2020 - 6 C 11.18

    Beobachtung einer Einzelperson durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

  • VGH Baden-Württemberg, 31.05.2023 - 1 S 3351/21

    Landesamt für Verfassungsschutz; Beobachtung eines Personenzusammenschlusses;

  • VGH Bayern, 19.09.2022 - 10 CE 22.1939

    Kein (Fortsetzungs-)Feststellungsantrag im Eilverfahren

  • VG Köln, 05.02.2024 - 13 L 1124/23

    Junge Alternative: Verfassungsschutz darf AfD-Jugend als gesichert extremistisch

    Verfassungsschutzbehörden - so auch das Bundesamt - haben die Aufgabe, Aufklärung im Vorfeld von Gefährdungslagen zu betreiben; sie haben mannigfaltige Bestrebungen auf ihr Gefahrenpotenzial hin allgemein zu beobachten und sie gerade auch unabhängig von konkreten Gefahren in den Blick zu nehmen, vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 98 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 - 1 BvR 1619/17 -, juris Rn. 154.

    Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert wird, das deutsche Volk in seinem ethnisch-kulturellen Bestand zu erhalten, kann dies einen Anhaltspunkt für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis begründen, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796-, juris Rn. 105.

    Die Passage ist durch Formulierungen wie "bloßes Siedlungsgebiet", "Experimentierfeld" und "unkontrollierte Masseneinwanderung" erkennbar an die Theorie des "Großen Austausches" angelehnt, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei und die Ausdruck eines ethnokulturellen Volksbegriffs ist, vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 673 ff., 690 ff; OVG Berlin-Brandenburg., Beschluss vom 23. Juni 2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105.

    So wurde der seit 2021 vom Militärischen Abschirmdienst der Bundeswehr (MAD) als Rechtsextremist eingestufte Hannes Gnauck im Oktober 2022 zum Bundesvorsitzenden gewählt, der seinerseits das Narrativ vom Bevölkerungsaustausch vertritt, vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105.

  • VG Stuttgart, 06.11.2023 - 1 K 167/23

    Verfassungsschutzrechtliche Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg;

    Insofern beanspruchen die Gründe, aus denen im einstweiligen Anordnungsverfahren ein Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig angesehen wird, hier entsprechend Geltung (ebenso BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 67 zu entsprechenden Anträgen m.w.N.).

    - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 180 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 70 bis 72 bei Unterlassungsbegehren).

    Eine Äußerung kann einer Partei zudem auch dann zugerechnet werden, wenn die äußernde Person zwischenzeitlich nicht mehr Mitglied der Partei ist, soweit die Person zum Zeitpunkt der Äußerung noch Mitglied der Partei war (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.2001 - 2 WD 42.00, 2 WD 43.00 -, juris Rn. 51; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 M E 22.4913 -, juris Rn. 174 und BayVGH, Beschluss vom17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 88 ff. m. w. N. und 132).

    Wenn in diesem Zusammenhang allerdings das erklärte politische Ziel propagiert wird, das deutsche Volk in seinem ethnisch-kulturellen Bestand zu erhalten, kann dies einen Anhaltspunkt für ein ethnisch-abstammungsmäßiges Volksverständnis begründen (vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff. und BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).

    Anhaltspunkte für einen ethnisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff können sich darüber hinaus ergeben, wenn mit den Begriffen "Umvolkung", "Volkstod", "Völkermord", "Großer Austausch" oder ähnlichen Umschreibungen die Vorstellung transportiert werden soll, wonach das ethnisch homogene deutsche Volk durch den Zuzug von Ausländern unterzugehen drohe und in seiner Existenz gefährdet sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Rn. 720; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.06.2021 - OVG 1 N 96.20 -, juris Rn. 9 ff.; OLG München, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ws 131/16 -, juris, Rn. 16; BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 105).

    Dieser Maßstab ist auch bei der Bestimmung des Begriffs der politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der Verfassungsgrundsätze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung außer Geltung zu setzen, heranzuziehen, weil es bei systematischen menschenwürdeverletzenden Äußerungen einer Partei als deren politisches Ziel angesehen werden kann, durch die menschenrechtswidrige Herabsetzung und Ausgrenzung der betroffenen Personengruppen gesellschaftliche Verhältnisse herbeizuführen, in denen die Menschenwürde dieser Personengruppen nicht geachtet wird (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2013 - 22 K 9174/10 -, juris Rn. 100f. und VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 72 und BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 135).

    Vielmehr wird die Frage der anzuwendenden Maßnahme durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in § 5 Abs. 1 und 4 LVSG bestimmt (vgl. LT-Drs. 10/5231 S. 26 bis 27; VG Magdeburg, Beschluss vom 07.03.2022 - 9 B 273/21 MD -, juris Rn. 78; a. A. VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 191, ausdrücklich offenlassend: BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 147 und VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 946 jeweils zum dortigen Landesrecht).

    Auch § 28 Abs. 1 LVwVfG ist weder unmittelbar noch analog anwendbar (vgl. BayVGH, Beschluss vom 14.02.2003 - 5 CE 02.3212 -, juris Rn. 34; VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 162f.; VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 222 bestätigt durch BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 155, zum insoweit vergleichbaren Landesrecht).

    Angesichts der Bedeutsamkeit der Protagonisten der Flügelanhänger und der JA BW-Mitglieder kommt es auf die Frage der bloßen Anzahl, die vom LfV ohnehin nur geschätzt wurde (vgl. LfV-Akte S. 1748), nicht mehr entscheidungserheblich an (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.09.2023 - 10 CE 23.796 -, Rn. 104, zur Bedeutung einer herausgehobenen Position einer Person im Landesverband und in der Gesamtpartei).

    Da die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig, weil faktisch nicht mehr rückgängig zu machen, eingeräumt werden sollte, während über diesen Zeitpunkt hinaus keine vollendeten Tatsachen geschaffen und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt werden sollte, sieht die Kammer von einer Anhebung des Streitwerts ab (ebenso: VG München, Beschluss vom 17.04.2023 - M 30 E 22.4913 -, juris Rn. 234; a. A. VG Köln, Urteil vom 08.03.2022 - 13 K 326/21 -, juris Rn. 1001 sowie bezüglich der Halbierung des Hauptsachestreitwerts: BayVGH, Beschluss vom 14.09.2023 - 10 CE 23.796 -, juris Rn. 162).

  • VG Berlin, 02.02.2024 - 1 L 340.23

    Verfassungsschutzschutzbericht des Bundes: Vorerst keine Änderungen von Passagen

    Unter dem Gesichtspunkt der wehrhaften Demokratie darf er bei einem dahingehenden Befund vielmehr mit den Mitteln des Verfassungsschutzes, auch durch Darstellung der betreffenden Partei im Verfassungsschutzbericht, tätig werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 BvE 11/12, BVerfGE 133, 100, Rn. 24; VGH München Beschluss vom 14. September 2023 - 10 CE 23.796, BeckRS 2023, 24631, Rn. 80 ff.; Urteil der Kammer vom 21. Januar 2016 - VG 1 K 255.13, juris Rn. 32 m.w.N.).
  • VG München, 18.01.2024 - M 24 E 23.5726

    AufnG - Antrag gemäß § 123 VwGO

    Die Grundrechte schützen den Grundrechtsträger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, so dass er, wenn ihm eine derartige Rechtsverletzung droht, gestützt auf das jeweilige Grundrecht Unterlassung verlangen kann (BayVGH, B.v. 14.9.2023 - 10 CE 23.796 - juris Rn. 74).

    Entsprechendes gilt für rechtswidrige Eingriffe in institutionelle Rechtspositionen (vgl. zum Unterlassungsanspruch politischer Parteien BVerwG, B.v. 24.3.2016 - 6 B 4/16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 14.9.2023 - 10 CE 23.796 - juris Rn. 74) und damit auch für das grundrechtlich geschützte Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG.

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